Hinweise zur Rechnungsstellung ab 1. August 2004

Neue Regelungen aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.

Rechnungen an Privatpersonen

Ordnungsgemäße Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz sind auch an private Auftraggeber zu stellen, wenn über eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück abgerechnet wird.

Hinweispflicht

Der private Auftraggeber hat die Rechnung 2 Jahre lang aufzubewahren. Der leistende Unternehmer ist verpflichtet, den privaten Auftraggeber in der Rechnung auf seine Aufbewahrungspflicht hinzuweisen.

Frist zur Ausstellung von Rechnungen/Ordnungswidrigkeit

Rechnungen sind künftig innerhalb von 6 Monaten nach Leistungserbringung (bei Werklieferungen ist dies regelmäßig der Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme) zu stellen. Wird die Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig gestellt, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000,- Euro geahndet werden kann.

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