Mit dem neu eingeführten § 35a Einkommensteuergesetz besteht erstmals für die Veranlagungszeiträume ab 2003 die Möglichkeit, für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen Steuerermäßigungen in Anspruch zu nehmen (Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz (Hartz II). In zwei Rundschreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF-Schreiben vom 14.08.2003, BMF-Schreiben vom 01.11.2004) nunmehr Zweifelsfragen geklärt. So war u.a. lange Zeit unklar, welche Tätigkeiten in welchem Umfang von der Steuerbefreiung erfasst sind.

1. Steuerbegünstigte Tätigkeiten:

Handwerkliche Tätigkeiten sind nur in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des Steuerpflichtigen begünstigt. Es muss sich um Schönheitsreparaturen (§ 28 Abs. 4 Satz 3 der II. Berechnungsverordnung) oder kleine Ausbesserungs-
arbeiten handeln. Handwerkliche Tätigkeiten sind nur ausnahmsweise von der Steuerbegünstigung erfasst, da vornehmlich auf haushaltsnahe Dienstleistungen abgestellt wird, die auch von Mitgliedern im privaten Haushalt selbst durchgeführt werden können. Begünstigt sind daher Substanz erhaltende Arbeiten, die ansonsten üblicherweise im Rahmen eines Mietverhältnisses vom Mieter vorzunehmen sind, u.a.

  • Streichen und Tapezieren von Innenwänden
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Fußböden, Heizkörpern und -rohren
  • Beseitigung kleiner Schäden (Ausbessern von Löchern in Wänden und Fliesen, Auswechseln einzelner Fliesen).

Über Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten hinausgehende Substanz ersetzende Erhaltungsarbeiten rechnen nicht dazu, unter anderem

  • Erneuerung des Bodenbelags
  • Austausch von Fenstern und Türen
  • Austausch von Teilen der Heizungsanlage
  • Einbau von Badarmaturen o.Ä.
  • Verputzarbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten an der Fassade, an Garagen o.Ä.

Grundsätzlich gilt: Bei den Arbeiten darf nichts Neues hergestellt werden und die Dienstleistung muss im Vordergrund stehen – ansonsten gibt es kein Geld vom Finanzamt. So sind beispielsweise Reparaturen und Wartungen an Heizungsanlagen, an Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Arbeiten im Sanitärbereich sowie Schornsteinfeger- und Dacharbeiten ausdrücklich von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen. Die Arbeiten müssen in einem inländischen Haushalt ausgeübt und erbracht werden.

2. Kreis der Abzugsberechtigten:

Jeder Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er die haushaltsnahe Dienstleistung in Auftrag gegeben hat.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kommt eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn das Auftragsverhältnis zur Wohnungs-
eigentümergemeinschaft besteht, also im Regelfall das Gemeinschaftseigentum betrifft bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft – handelnd durch den Verwalter – Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung ist.

Auch der Mieter einer Wohnung kann den Steuervorteil nur beanspruchen, wenn er bei einem Auftraggeber ist. Es genügt nicht, dass die vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für haushaltsnahe Tätigkeiten (z.B. Schönheitsreparaturen) geschuldet werden, die der Vermieter vornehmen lässt.

3. Höhe der Steuerermäßigung:

Es kann eine Ermäßigung der Einkommensteuer von 20% der Aufwendungen bis maximal 600 € beantragt werden. Der Betrag wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Anders als beim Werbungskostenabzug oder bei Sonderausgaben wird nicht das zu versteuernde Einkommen gemindert, sondern direkt die zu zahlende Einkommenssteuer.

Begünstigt sind nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahmen der haushaltsnahen Tätigkeit selbst einschließlich der in Rechnung gestellten Fahrtkosten. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren bleiben außer Ansatz. Sind diese nicht gesondert ausgewiesen, wird der Rechnungs-
endbetrag im Schätzungswege aufgeteilt.

Die Aufwendungen dürfen nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Gemischte Aufwendungen (z.B. Renovierung für beruflich genutzte Arbeitszimmer) sind unter Berücksichtigung des Aufwandes der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führenden Tätigkeit an dem Gesamtaufwand aufzuteilen.

In der Einkommenssteuererklärung wird die Steuerermäßigung in die Zeile 46 im Mantelbogen unter „Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen ab 01.01.2003“ eingetragen.

4. Erforderliche Nachweise

Zum Nachweis verlangt die Finanzverwaltung umfängliche Belege:

  • Rechnung des beauftragten Unternehmens mit Angaben über die erbrachten Dienstleistungen (Aufschlüsselung Material-Lohnkosten) und
  • Kontoauszug (ggf. Kopie) mit Abbuchung des Rechnungsbetrages oder eine entsprechende Bankbescheinigung.

Die Vorlage des reinen Überweisungsträgers reicht als Nachweis nicht aus. Ein pauschaler Ansatz ohne Belege ist nicht möglich.

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